Satzung
Heimat- und Geschichtsverein Troisdorf. e.V.
Satzung vom 13.12.2018 (Gründungssatzung erlassen am 5.9.1986)
Name, Sitz und Rechtsform
§ 1
Der Verein führt den Namen „Heimat- und Geschichtsverein Troisdorf e. V.“
Er wurde am 5. September 1986 gegründet und hat seinen Sitz in Troisdorf.
Zweck
§ 2
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige kulturelle Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sein Arbeitsbereich ist die heutige Stadt Troisdorf mit ihren Stadtteilen Altenrath, Bergheim, Eschmar, Friedrich-Wilhelms-Hütte, Kriegsdorf, Müllekoven, Oberlar, Sieglar, Rotter See, Spich, Troisdorf-Mitte und Troisdorf-West.
2) Seine Ziele sind:
a) die Erforschung der Geschichte und die Vermittlung historischer Erkenntnisse durch Veröffentlichungen, Vorträge und Exkursionen;
b) die Durchführung von Ausstellungen stadtgeschichtlichen Inhalts;
c) die Anlage einer Sammlung von Dokumenten und Gegenständen zur Stadtgeschichte aus Archiven von Mitgliedern oder der Bevölkerung;
d) Unterstützung des bestehenden Stadtmuseums (MUSIT);
e) die Abgabe von Stellungnahmen, die für die Erhaltung und Sicherung stadtgeschichtlicher Denkmäler erforderlich sind.
Mitgliedschaft
§ 3
Der Verein besteht aus
a) ordentlichen Mitgliedern,
b) unterstützenden Mitgliedern (Einzelpersonen oder juristischen Personen).
§ 4
a) Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen sein. Unterstützende Mitglieder können Vereine und Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts werden.
b) Eine natürliche oder juristische Person, die nicht Mitglied ist, aber eine einmalige Gabe von mindestens 600 € spendet oder Sachwerte zur Erfüllung der Vereinszwecke auf Dauer unentgeltlich zur Verfügung stellt, wird Förderer.
§ 5
Die jährlichen Beiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 6
Der Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft erfolgen durch Entscheidung des Vorstandes. Dieser gibt seine Entscheidung schriftlich bekannt.
Der Austritt steht jederzeit frei. Der Austretende haftet für etwaige rückständige Beiträge einschließlich seines Beitrages für das noch laufende Geschäftsjahr.
Die Beiträge sind im ersten Viertel des Kalenderjahres zu zahlen. Neumitglieder haben im Jahr ihres Beitritts immer den vollen Jahresmindestbeitrag zu zahlen.
Mitglieder, die mit ihrem Beitrag zwei Jahre im Rückstand sind, können durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Ausschluss ist schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang der Ausschlussmitteilung die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
Ausgeschiedene Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vermögen des Vereins. Das gleiche gilt für die Auflösung und Aufhebung des Vereins.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
Organe
§ 7
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.
Vorstand
§ 8
1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über die Zahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes. Über die interne Aufgabenverteilung entscheidet der Vorstand in seiner Geschäftsordnung, die der Mitgliederversammlung bekannt gegeben wird.
2) Der Vorstand kann zur weiteren Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.
3) Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger des Vereins – insbesondere Vorstandsmitglieder – üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Für die ehrenamtliche Tätigkeit kann eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung gezahlt werden, die von Seiten des Vorstands unter Beachtung steuerlicher Grundsätze festgelegt werden kann.
4) Vorbehaltlich der Rechte der Mitgliederversammlung beschließt der Vorstand über alle Angelegenheiten.
5) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Neuwahl einem Vereinsmitglied kommissarisch die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.
6) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl erfolgt auf drei Jahre und endet mit dem Tag der Neuwahl. Wiederwahl ist möglich.
Ehrenmitglieder
§ 9
1) Ehemalige Vorstandsmitglieder des Vereins können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern gewählt werden.
2) Mitglieder oder Förderer, die herausragende Verdienste für den Verein erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
Mitgliederversammlung
§ 10
1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand einberufen werden, oder wenn ein Zehntel der Vereinsmitglieder dies unter Bezeichnung der zu behandelnden Gegenstände beantragt.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand schriftlich mit einer Frist von mindestens vierzehn Tagen einberufen. Hierbei wird die vom Vorstand festzustellende Tagesordnung mitgeteilt. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können die Einladung zur Mitgliederversammlung durch die Übermittlung einer E-Mail an die zuletzt mitgeteilte E-Mail-Adresse erhalten.
3) Die Mitgliederversammlung leitet ein Mitglied des Vorstandes. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Über die Form der Abstimmung entscheidet die Versammlung. Wahlen müssen durch Stimmzettel erfolgen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies beantragt. Die Ergebnisse der Versammlung sind in einer Niederschrift festzuhalten, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
4) Der Mitgliederversammlung stehen zu:
a) die Entgegennahme des jährlich vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsberichtes und des Berichtes der Kassenprüfer;
b) die Entlastung des Vorstandes;
c) die Wahlen zum Vorstand;
d) die Wahl der Kassenprüfer;
e) die Feststellung des Jährlichen Haushaltsvoranschlages;
f) die Festsetzung der Jahresbeiträge;
g) die Ernennung von Ehrenvorsitzenden;
h) die Ernennung von Ehrenmitgliedern;
i) die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes;
j) die endgültige Entscheidung über den Ausschluss Mitgliedern (§6) auf deren Antrag;
k) die Auflösung des Vereins.
Satzungsänderung
§ 11
Beschlüsse der Mitgliederversammlung auf Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden.
Auflösung
§ 12
Zur Auflösung des Vereins bedarf es einer Stimmenmehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Vereinsmitglieder, wobei die am Erscheinen verhinderten Mitglieder schriftlich abstimmen können.
Bei der Auflösung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
Inkrafttreten
§ 13
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 13.12.2018 beschlossen.
Sie tritt in Kraft mit der Eintragung des Amtsgerichts Siegburg am 10.10.2019.
Die bisher geltende Satzung vom 29.11.2010 wird hiermit aufgehoben.
Troisdorf, 14.10.2019